Änderungen unserer Standardverträge

Unsere Standardverträge für Autoren (und alle anderen Künstler) und Herausgeber finden sich hier.

Die letzten Änderungen der beiden Verträge fanden am 13.03.2019 statt und beinhalteten nur die Änderung der Anschrift und anderer Daten im Zusammenhang mit dem Verlagsumzug von Murnau am Staffelsee nach Winnert in Nordfriesland im Dezember 2019.

Diesmal sind die Änderungen ein wenig gravierender:

  • So wurde der Punkt 4.1.6 im Autorenvertrag dahingehend geändert, dass der Verlag nunmehr verpflichtet ist, ein Werk innerhalb von 24 Monaten zu veröffentlichen; zuvor waren es 18 Monate, die sich nicht selten als zu kurz ausgelegt erwiesen. Im Herausgebervertrag gibt es diesen Passus nicht.
  • Des Weiteren wurden im Punkt 5.3.1 (bzw. 4.3.1 im Herausgebervertrag) die Termine für die Honorarabrechnungen geändert. Die ursprünglichen Termine 01.05. und 01.11. erwiesen als unpraktisch. Nicht nur wegen mancher Anbieter und deren Daten, die für die Abrechnungen vonnöten sind, ist der 31.12. ein günstigerer und sinnvollerer Termin. Auch benötigen manche Autoren und Künstler derart terminierte Abrechnungen für ihre Steuererklärungen.
  • Die ursprünglich zwei Abrechnungen pro Jahr wurden auf eine per 31.12. gekürzt. In besonderen Ausnahmefällen – z. B. bei außergewöhnlich hohen Verkaufszahlen – kann eine zweite Abrechnung per 30.06. erfolgen. Das ist vor allem unserer finanziellen Belastung geschuldet – es ist günstiger, zwei Mal 100 Euro zu bezahlen als einmal 200 Euro (die beiden Zahlen sind Beispiele).

Da kein Autor, Künstler oder Herausgeber einen wirklichen Nachteil durch diese Änderungen erfährt, gelten dieselben rückwirkend auch für alle bereits laufenden Verträge. Das wird dann selbstverständlich beizeiten mit den jeweils Betroffenen entsprechend besprochen. Gegenteilige Meinungen werden natürlich diskutiert.